Der Beschwerdegegner äussert sich zu diesen offenen Fragen in der Vernehmlassung nicht. Wie es sich damit verhält, braucht angesichts der klaren Schwellenwertübersteigung nicht geklärt werden. Eine freihändige Vergabe im Bauhauptgewerbe ist bis zum Schwellenwert von Fr. 300'000.-- zulässig (§ 6 Abs. 1 lit. d öBV). Im Einladungsverfahren können Aufträge im Bauhauptgewerbe bis zu Fr. 500'000.-- vergeben werden (§ 5 lit. d öBV). Mit der geschätzten Investitionssumme von Fr. 5 Mio. liegt die öffentliche Beschaffung deutlich über den genannten Schwellenwerten.