O., N 240). Die vorliegende Streitsache weist Dienstleistungscharakter (Planung, Projektierung und Finanzierung des Asylzentrums durch die Genossenschaft Z), Bauhauptgewerbscharakter (Erstellung des Asylzentrums, ebenfalls durch die Genossenschaft) und schliesslich auch Mietelemente (Vermietung des Asylzentrums an den Kanton Luzern) auf. Das Schwergewicht liegt bei der Erstellung des Asylzentrums. Die Planung und Finanzierung sowie die zukünftige Vermietung des Zentrums sind Vorbedingungen bzw. Folgen des Baus, der im Zentrum steht. Die Erstellung des Asylzentrums durch die Genossenschaft Z macht nur aufgrund des anschliessenden Mietvertrags Sinn.