Zwar ist einzuräumen, dass sich der Kanton Luzern mit den aktuell vorhandenen Vereinbarungen mit der Gemeinde Kriens und mit der Genossenschaft Z nicht verpflichtet hat, die Unterkunft während dreissig Jahren zu mieten. Allerdings kann auch in solchen Situationen, in welchen sich die öffentliche Hand nicht zu einer konkreten Mietdauer verpflichtet hat, eine Abnahme des Refinanzierungsrisikos aus faktischen Gründen gegeben sein. Die vorzitierte Vereinbarung zwischen der Gemeinde Kriens und dem Beschwerdegegner zeigt dies eindrücklich. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin nämlich darauf hin, dass mehrere Gründe für die Übernahme des Refinanzierungsrisikos durch den Kanton Luzern sprechen: