Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig. Der Kanton Luzern und die Gemeinde Kriens haben ausdrücklich auf die Beschreitung des Rechtswegs verzichtet (Art. 12 Abs. 3 der Vereinbarung). Weiter verpflichtete sich der Kanton Luzern, den Gemeinderat Kriens vor Erneuerung des Mietvertrags nach zehn Jahren in geeigneter Weise anzuhören (Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung). Zwar ist einzuräumen, dass sich der Kanton Luzern mit den aktuell vorhandenen Vereinbarungen mit der Gemeinde Kriens und mit der Genossenschaft Z nicht verpflichtet hat, die Unterkunft während dreissig Jahren zu mieten.