Das Baurecht soll der Genossenschaft Z auf dreissig Jahre hin gewährt werden. Wie der Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und der Gemeinde Kriens vom 3. Mai 2013 zu entnehmen ist, verpflichtet sich der Beschwerdegegner gegenüber der Gemeinde Kriens, die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Weiterführung des Asylzentrums Grosshof periodisch, mindestens alle fünf Jahre und erstmals nach fünf Jahren, zu überprüfen. Dabei muss der Kanton Luzern die Gemeinde Kriens in diesen Entscheidungsprozess miteinbeziehen (Art. 5 Abs. 3).