"Ist davon auszugehen, dass der Investor ein auf staatliche Bedürfnisse ausgerichtetes Objekt erstellt und finanziert und es anschliessend der öffentlichen Auftraggeberin zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe vermieten soll, so ist ein solches Investorenmodell beschaffungsrechtlich nur dann nicht relevant, wenn der Investor auf eigenes Risiko das Objekt erstellt und auch das Risiko trägt, dass das Gemeinwesen das Objekt nicht mieten will oder kann. Die beschaffungsrechtliche Relevanz ist aber immer dann gegeben, wenn das Gemeinwesen sich in der Vorphase bereits rechtlich bindet, sich allenfalls sogar für eine lange Nutzungsdauer rechtlich bindet.