Daran vermag der Hinweis des Beschwerdegegners auf eine fehlende Umschreibung von PPP-Modellen nichts zu ändern. Er selbst führt im Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2012 – völlig zutreffend – Folgendes aus: "Ist davon auszugehen, dass der Investor ein auf staatliche Bedürfnisse ausgerichtetes Objekt erstellt und finanziert und es anschliessend der öffentlichen Auftraggeberin zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe vermieten soll, so ist ein solches Investorenmodell beschaffungsrechtlich nur dann nicht relevant, wenn der Investor auf eigenes Risiko das Objekt erstellt und auch das Risiko trägt, dass das Gemeinwesen das Objekt nicht mieten will oder kann.