Für das vom Bundesgericht und der Lehre einhellig geforderte Erfordernis des wechselseitigen Leistungsaustauschs bedarf es wie erwähnt nicht zwingend einer Geldleistung, es genügt eine geldwerte Leistung (z.B. Sachleistungen oder Einräumung von Nutzungsrechten). Diese besteht vorliegend in der Gewährung des Baurechts bzw. der Leistung eines Entgelts für die Teilphasen 1 - 3 bzw. der Bezahlung eines Mietzinses für die Nutzung der fertig gestellten Asylunterkunft. Bereits deshalb ist der Entgeltcharakter des Vorhabens zu bejahen. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdegegners auf eine fehlende Umschreibung von PPP-Modellen nichts zu ändern.