Abschreibungsquote [ausgelegt auf die Baurechtsdauer von 30 Jahren] berechnet werden). Der Beschwerdegegner entgegnet, das Bundesgericht habe in den von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheiden zu den Fragen im Bereich des "Public Private Partnership" im Beschaffungswesen nicht Stellung genommen. Es sei auf die Beschwerden gar nicht eingetreten. Ausführungen in der Sache macht er nicht. 10.4. Für das vom Bundesgericht und der Lehre einhellig geforderte Erfordernis des wechselseitigen Leistungsaustauschs bedarf es wie erwähnt nicht zwingend einer Geldleistung, es genügt eine geldwerte Leistung (z.B. Sachleistungen oder Einräumung von Nutzungsrechten).