Die Beschwerdeführerin erblickt das Synallagma darin, dass der Kanton Luzern ein fertiggestelltes Asylzentrum zur Benutzung erhält (Leistung) und im Gegenzug der Genossenschaft Z ein Entgelt für die Teilphasen B1 (Provisorisches Vorprojekt mit Klärung der Platzierung innerhalb des Perimeters), B2 (Definitives Vorprojekt mit Investorenangebot) und B3 (Bauprojekt mit Baueingabe) bezahlt, das Land im Baurecht zur Verfügung stellt sowie zur Deckung der Investitionskosten einen Mietzins bezahlt (Gegenleistung und Entgelt; die Höhe des Mietzinses wurde noch nicht festgelegt, gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners soll er aufgrund der Komponenten Baukosten [3.25 % der Baukosten] und