§ 60 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892], zur Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gehört auch das Anbieten von Unterkunft). Dass nicht der Kanton Bauherr ist, sondern diese Aufgabe an die Genossenschaft Z vertraglich übertragen hat, ändert an der Qualifizierung dieses Auftrags als öffentliche Beschaffung nichts. Es handelt sich dabei um eine Form des vertraglichen Public Private Partnership (PPP), die den beschaffungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 271 mit weiteren Hinweisen). Wie ausgeführt, bedarf es für die Qualifizierung eines Auftrags als öffentliche Beschaffung eines wechselseitigen Leistungsaustauschs.