In § 1a der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (öBV; SRL Nr. 734) konkretisierte der Regierungsrat Lieferungen als Beschaffungen beweglicher Güter, insbesondere durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf (Abs. 1). Dienstleistungen sind insbesondere die in Anhang 1 aufgeführten Tätigkeiten und Verrichtungen (dazu gehören z.B. der Landverkehr [eingeschlossen Geldtransport und Kurierdienste, ohne Post- und Eisenbahnverkehr; Ziff. 2]; Informatik und damit verbundene Tätigkeiten [Ziff. 7]; Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung [Ziff. 11]; Abs. 2). Bauten umfassen Hoch- und Tiefbauarbeiten des Bauhaupt- und des Baunebengewerbes.