Zudem werde der Entgeltcharakter der Leistung ausdrücklich bestritten. 10.1. Klar ist, dass sich die öffentlichen Beschaffungen durch die Kantone nach kantonalem oder interkantonalem Recht richten (vgl. Art. 5 Abs. 1 BGBM). Was unter öffentlicher Beschaffung zu verstehen ist, gibt der Bundesgesetzgeber aber nicht vor. Gemäss § 1 Abs. 3 öBG sind öffentliche Beschaffungen Lieferungen, Dienstleistungen und Bauten. Der Regierungsrat kann diese drei Beschaffungstypen in der Verordnung näher definieren. In § 1a der Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (öBV;