Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB; SR 172.056.11]), staatsvertraglichen Verpflichtungen und interkantonalen Vereinbarungen (insbes. die der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRL Nr. 733a]) stellt das BGBM in Art. 5 für den Bereich des kantonalen öffentlichen Beschaffungswesens den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf. Gemäss Art. 5 BGBM richten sich die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben nach kantonalem oder interkantonalem Recht.