Diese Beurteilung gilt auch für den Editionsantrag des Beschwerdegegners. Er will die Edition der Bürgeranfrage mit sämtlichen dazugehörigen Unterlagen. Ob die Beschwerdeführerin – nebst den vom Regierungsrat zugestellten Dokumenten – von dritter Seite mit Urkunden im Hinblick auf die Beschwerdeführung bedient worden ist, spielt im gerichtlichen Verfahren keine Rolle. Das Gericht hat die ihm unterbreitete Rechtsfrage zu beurteilen; eine Aktenergänzung ist in keiner Hinsicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGer-Urteil 1C_430/2007 vom 21.4.2008 E. 1.3).