107 und 3362, GB Kriens, sowie um eine Liste mit sämtlichen Genossenschaftern der Genossenschaft Z. Aus den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Akten ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit. Insbesondere mit Blick auf die vom Gericht zu beantwortenden Fragen, die rechtlicher Natur sind, bedarf es keiner weiteren Beweisabnahmen. Auf die Edition von zusätzlichen Unterlagen sowie auf die Einvernahme des Beschwerdegegners bzw. einzelner Mitglieder der Genossenschaft Z kann daher verzichtet werden, zumal auch das Verfahrensthema keine weiteren Beweisabnahmen zwingend werden lässt. Diese Beurteilung gilt auch für den Editionsantrag des Beschwerdegegners.