Jeder Verfahrensbeteiligte hat in dem jeweiligen Stadium des Prozesses alle Argumente und Beweise bzw. Beweisanträge bei erster Gelegenheit vorzutragen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Vernehmlassung auf eine weitere Stellungnahme (Replik) verzichtet, weshalb es mit dem einfachen Rechtsschriftenwechsel sein Bewenden hat. 8.