Sollte hingegen der Beschwerdegegner der Auffassung sein, er könne als "antwortender Verfahrensbeteiligter" – nämlich als Beschwerdegegner – von sich aus einen zweiten Schriftenwechsel erzwingen, verkennt er die Rechtsprechung zum Replikrecht. Denn es kann nicht sein, dass eine ins Recht gefasste Partei – losgelöst von der richterlichen Verfahrensleitung und der Stellung des Beschwerdeführers – den Umfang des Äusserungsrechts und die Zahl der Rechtsschriften bestimmt. Jeder Verfahrensbeteiligte hat in dem jeweiligen Stadium des Prozesses alle Argumente und Beweise bzw. Beweisanträge bei erster Gelegenheit vorzutragen.