Der Antrag stammt vom Beschwerdegegner in der Vernehmlassung. Soweit die beschwerdegegnerische Partei mit diesem Antrag lediglich auf die (selbstverständliche) Möglichkeit hinweisen wollte, dass eine allfällige, entweder förmlich eingeforderte oder von der Beschwerdeführerin von sich aus eingereichte Stellungnahme zur (zweiten) Vernehmlassung zugestellt werde, erweist sich der Antrag als überflüssig. Sollte hingegen der Beschwerdegegner der Auffassung sein, er könne als "antwortender Verfahrensbeteiligter" – nämlich als Beschwerdegegner – von sich aus einen zweiten Schriftenwechsel erzwingen, verkennt er die Rechtsprechung zum Replikrecht.