Insbesondere kann eine neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei dieser Konstellation ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden (LGVE 2011 II Nr. 40 E. 2d mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 7.2. Das Gericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung (lediglich) zur Orientierung zu, da aus seiner Sicht kein Anlass für einen zweiten Rechtsschriftenwechsel bestand. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keinen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel bzw. auf die Möglichkeit zu replizieren gestellt. Der Antrag stammt vom Beschwerdegegner in der Vernehmlassung.