Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist eingehalten ist (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. 7. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung, es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Einen solchen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Das Gericht stellte die Vernehmlassung Letzterer zur Orientierung zu. 7.1. Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Parteien und Behörden ein, werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt.