Dass dem gemäss Ansicht des Beschwerdegegners so gewesen sein soll, darüber wurde die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben von Anfang September 2013 ins Bild gesetzt. Danach reichte sie umgehend – d.h. innert Frist von zehn Tagen – eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Wenn der Regierungsrat überhaupt eine marktausschliessende Verfügung erlassen hat, so würde diese gegenüber der WEKO erst mit Schreiben vom 2. September 2013 als "formgerecht" eröffnet gelten.