Vielmehr macht es den Eindruck, dass er selbst erst im Lauf der Zeit und als Folge des von der WEKO ausgeübten Drucks zur Ansicht gelangte, den besagten Beschluss der von der WEKO eingeforderten Feststellungsverfügung gleichzustellen. Bereits unter diesem Aspekt wäre es kaum zu rechtfertigen, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass sie bereits im Juni 2013 hätte merken müssen, dass es sich beim Regierungsratsbeschluss um die markteinschränkende Feststellungsverfügung handelt. Dass dem gemäss Ansicht des Beschwerdegegners so gewesen sein soll, darüber wurde die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben von Anfang September 2013 ins Bild gesetzt.