Es würde dem Grundsatz des berechtigten Vertrauensschutzes im Verfahren widersprechen, wenn vor diesem Hintergrund auf eine verspätete Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschlossen würde. Zum anderen führte der Regierungspräsident in seinem letzten Schreiben vom 2. September 2013 aus, dass man sich "vor diesem Hintergrund" entschieden habe, dem Gesamtregierungsrat keine neue Verfügung zum Beschluss zu unterbreiten. Daraus sowie aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdegegners lässt sich ableiten, dass er als Urheber des Beschlusses vom 11. Mai 2012 nicht von Beginn weg davon ausgegangen ist, es handle sich dabei um die Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 9 BGBM.