Wie es sich damit abschliessend verhält, kann offen gelassen werden. Denn zum einen ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. Juli 2013 um eine Fristerstreckung betreffend den Erlass der verlangten Verfügung ersuchte. Damit hat er der Beschwerdeführerin die gewünschte Feststellungsverfügung in Aussicht gestellt. Es würde dem Grundsatz des berechtigten Vertrauensschutzes im Verfahren widersprechen, wenn vor diesem Hintergrund auf eine verspätete Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschlossen würde.