Vor diesem Hintergrund habe man entschieden, dem Gesamtregierungsrat keine neue Verfügung zum Beschluss zu unterbreiten. Denn seines Erachtens könne gegen den Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2012 spätestens innert zehn Tagen seit der Zustellung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. 6.2. Die WEKO verfügte ab Mitte Juli 2013 über sämtliche notwendigen Angaben und Unterlagen zur Einreichung einer Beschwerde. Das zeigt sich darin, dass die vorliegende Beschwerde ausschliesslich auf den Mitte Juli 2013 bekannten Angaben basiert. Dennoch beharrte sie weiterhin, also auch nach Erhalt der Unterlagen Mitte Juli 2013, auf dem Erlass einer Feststellungsverfügung.