Zugleich reichte er aber bereits die vom 18. Januar 2013 datierende Vereinbarung zwischen der Genossenschaft Z und dem Kanton Luzern ein. Am 2. September 2013 teilte der Regierungspräsident der WEKO unter anderem mit, dass er bezüglich des Investorenauftrags an die Genossenschaft Z die Auffassung vertrete, dass die von der WEKO verlangte Verfügung mit dem Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2012 bereits vorliege. Die dort enthaltene Begründung sei mit den Antworten im Schreiben vom 17. Juni 2013 an die WEKO zu ergänzen. Vor diesem Hintergrund habe man entschieden, dem Gesamtregierungsrat keine neue Verfügung zum Beschluss zu unterbreiten.