Nach entsprechender Aufforderung stellte der Beschwerdegegner der WEKO am 17. Juni 2013 den Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2012 sowie die Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und der Gemeinde Kriens zu. Gestützt auf diese Unterlagen liess die WEKO am 9. Juli 2013 mitteilen, dass ihrer Ansicht nach ein dem Beschaffungsrecht unterstehendes Geschäft vorliege, für welches grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht bestehe. Sie sei nicht überzeugt, dass der Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung aufgrund der Vertragsmodalitäten zwischen dem Kanton und der Genossenschaft oder aufgrund der zeitlichen Verhältnisse den binnenmarkt- und beschaffungsrechtlichen Anforderungen standhalte.