Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde beim Gericht aber erst am 12. September 2013 und damit nach Ablauf der Frist anhängig gemacht, womit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Es kann auch an dieser Stelle (noch) offen bleiben, wie es sich mit der Verfügungsqualität des Regierungsratsbeschlusses verhält. Unbestritten ist, dass die WEKO den Regierungsrat am 8. Mai 2013 das erste Mal kontaktierte. Nach entsprechender Aufforderung stellte der Beschwerdegegner der WEKO am 17. Juni 2013 den Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2012 sowie die Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und der Gemeinde Kriens zu.