Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als zulässig. 6. 6.1. Der Beschwerdegegner nimmt den Standpunkt ein, die Beschwerde der WEKO sei verspätet. Der Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2012 sei ihr am 17. Juni 2013 aufforderungsgemäss zugestellt worden. Die WEKO hätte als Fachbehörde erkennen müssen, dass es sich dabei um eine Verfügung handle, gegen welche innert einer Frist von zehn Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde beim Gericht aber erst am 12. September 2013 und damit nach Ablauf der Frist anhängig gemacht, womit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei.