Im Regierungsratsbeschluss selbst ist jedoch festgehalten, dass die definitive Auftragserteilung an die Investorin – also die gemeinnützige Genossenschaft Z – dem Regierungsrat noch zum Beschluss zu unterbreiten sei. Und selbst im Fristerstreckungsgesuch vom 11. Juli 2013 begründete der Regierungspräsident die Fristerstreckung damit, dass für die von der WEKO gewünschte Verfügung betreffend den Auftrag an die Genossenschaft Z der Gesamtregierungsrat zuständig sei. Ob der Regierungsratsbeschluss tatsächlich als Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 BGBM zu qualifizieren ist, kann hier offen bleiben.