zum Wettbewerbsrecht II, Zürich 2011, Art. 9 BGBM N 2 mit Hinweis auf BGE 131 I 137 E. 2 [Sigriswil]). Die Situation präsentiert sich hier jedoch so, dass das Vorhandensein einer – formgerecht eröffneten – Feststellungsverfügung umstritten ist. 5.2. Wie im Sachverhalt erwähnt, erklärte der Regierungspräsident den Beschluss vom 11. Mai 2012 der WEKO gegenüber erst im Sommer 2013 als Feststellungsverfügung zur Nichtausschreibung des Investorenauftrags. Im Regierungsratsbeschluss selbst ist jedoch festgehalten, dass die definitive Auftragserteilung an die Investorin – also die gemeinnützige Genossenschaft Z – dem Regierungsrat noch zum Beschluss zu unterbreiten sei.