Denn gemäss Art. 9 Abs. 1 BGBM sind Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt, insbesondere im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Ob die Vergabe des Auftrags zur Projektierung, Realisierung und Vermietung eines Asylzentrums durch den Beschwerdegegner an die Genossenschaft Z den Marktzugang in unzulässiger Weise verletzt und ob folglich gestützt auf das Binnenmarktgesetz eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen werden müssen, ist im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung zu klären. Die Frage nach dem Vorhandensein eines Anfechtungsobjekts zeitigt bereits an dieser Stelle Vorwirkungen in der Sache.