Im Verfahren betreffend öffentliche Beschaffung ist das vergebende Gemeinwesen als Partei zu behandeln. Der Kanton Luzern als Auftraggeber der zu vergebenden Arbeiten ist daher Beschwerdegegner dieses Verfahrens (LGVE 1999 II Nr. 12 E. 2b). 5. Klassischerweise bildet eine Verfügung Anfechtungsgegenstand eines Beschwerdeverfahrens. Vorliegend ist das Vorhandensein einer Verfügung nicht nur für die Frage des Anfechtungsobjekts relevant, sondern auch bzw. vor allem hinsichtlich der materiellen Beurteilung. Denn gemäss Art.