111 Abs. 2 BGG können Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen. Die WEKO kann somit gestützt auf Art. 111 Abs. 2 BGG grundsätzlich gegen kantonale (und kommunale) Submissionsverfügungen direkt Beschwerde vor den kantonalen Instanzen führen (Ehrenzeller, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 111 BGG N 11 ff.; Diebold, a.a.O., S. 183 f.). 4.2. Im Verfahren betreffend öffentliche Beschaffung ist das vergebende Gemeinwesen als Partei zu behandeln.