89 Abs. 2 lit. d BGG). Als organisationsrechtlich unabhängige sowie grundsätzlich weisungsungebundene Bundesbehörde fällt die WEKO unter die Bestimmungen von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG und verfügt mit Art. 9 Abs. 2bis BGBM über die geforderte spezialgesetzliche Ermächtigung (Diebold, a.a.O., S. 183 mit Hinweis auf BGer-Urteil 2A.325/2006 vom 13.2.2007 E. 2.4). Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen sind Beschwerden an das Bundesgericht jedoch nur zulässig, sofern der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags die Schwellenwerte gemäss dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB;