Die Beschwerdelegitimation der WEKO gründet auf dem Bundesgerichtsgesetz, welches die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht regelt, und ist auf kantonale und kommunale Beschaffungen beschränkt (vgl. Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Der Kreis der Beschwerdelegitimierten umfasst unter anderem die Departemente des Bundes oder die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), sowie Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz ein Beschwerderecht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit.