Unter den Beteiligten ist umstritten, ob eine (Zuschlags-)Verfügung vorliegt, die hier Anfechtungsgegenstand bilden kann. Uneinigkeit herrscht sodann über die Frage nach der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung. Zu Bemerkungen Anlass gibt schliesslich auch die Beschwerdelegitimation der WEKO. Ohnehin erscheint die Funktion der WEKO auch mit Blick auf die materielle Beurteilung von besonderem Interesse, weshalb vorab darauf einzugehen ist. Im Licht dieser Ausführungen sind dann die umstrittenen Sachurteils-voraussetzungen – Beschwerdelegitimation der WEKO, Einhaltung der Beschwerdefrist, Vorliegen eines Anfechtungsobjekts – zu prüfen (vgl. dazu § 107 VRG i.V.m. § 35 Abs. 2 öBG).