Ebenso wenig ist in diesem Verfahren zu prüfen, ob die Genossenschaft Z ihrerseits unter § 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen (öBG; SRL Nr. 733) zu subsumieren ist. Das damit umrissene Streitthema fällt in den Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Denn gemäss § 1 Abs. 2 lit. a unterstehen auch "der Kanton, seine öffentlich-rechtlichen Anstalten und andere Trägerinnen und Träger kantonaler Aufgaben, ausgenommen die Luzerner Kantonalbank" diesem Gesetz. Der Beschwerdegegner erfüllt mit Blick auf seinen Auftrag, geeignete und ausreichende Unterkünfte für Asylsuchende bereit zu stellen, eine kantonale Aufgabe im Sinn von § 1 Abs. 2 lit.