Aus den Erwägungen: 1. Die vorliegende Streitsache dreht sich um die Frage, ob die freihändige Vergabe des Auftrags zur Projektierung, Realisierung und Vermietung eines Asylzentrums durch den Regierungsrat des Kantons Luzern an die Genossenschaft Z ohne öffentliche Ausschreibung den Zugang zum Markt verletzte. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vergabe des Bauauftrags durch die Genossenschaft Z an eine bzw. mehrere Baufirmen zur Realisierung des Asylzentrums. Ebenso wenig ist in diesem Verfahren zu prüfen, ob die Genossenschaft Z ihrerseits unter § 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen (öBG; SRL Nr. 733) zu subsumieren ist.