Der Kanton Luzern beantragte in der Sache, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsbegehren auf Feststellung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Verfahren beantragte er die Durchführung eines zweiten Rechtsschriftenwechsels. Die namens und auftrags des Kantons Luzern erstellte Vernehmlassung des GSD wurde der WEKO zur Orientierung zugestellt. Aus den Erwägungen: