Das dagegen zulässige Rechtsmittel sei mit dem vorgenannten identisch. E. Am 12. September 2013 reichte die WEKO beim Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Vergabe des Auftrags zur Projektierung, Realisierung und Vermietung eines Asylzentrums durch den Regierungsrat des Kantons Luzern an die Genossenschaft Z ohne öffentliche Ausschreibung den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränke. Der Kanton Luzern beantragte in der Sache, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsbegehren auf Feststellung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.