Die dort enthaltene Begründung sei zu ergänzen mit den Antworten im Schreiben vom 17. Juni 2013 an das Sekretariat. Vor diesem Hintergrund habe man entschieden, dem Gesamtregierungsrat keine neue Verfügung zum Beschluss zu unterbreiten. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2012 könne innert zehn Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Was die Bauvergabe anbelange, fänden sich die entsprechenden Erwägungen ebenfalls im Schreiben vom 17. Juni 2013 an das Sekretariat. In diesem Sinn könne dieser Brief als Feststellungsverfügung gelten. Das dagegen zulässige Rechtsmittel sei mit dem vorgenannten identisch.