Es sei nicht überzeugt, dass der Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung aufgrund der Vertragsmodalitäten zwischen dem Kanton und der Genossenschaft oder aufgrund der zeitlichen Verhältnisse den binnenmarkt- und beschaffungsrechtlichen Anforderungen standhalte. Um die Sachlage noch besser beurteilen zu können, wurde die Luzerner Regierung gebeten, weitere Unterlagen einzureichen.