Regierungsratsbeschluss Nr. 575 vom 11.5.2012). Am 9. Juli 2013 führte das Sekretariat aus, dass es gestützt auf die Ausführungen im Schreiben vom 17. Juni 2013 und die beigelegten Unterlagen zum Schluss gelange, es liege ein dem Beschaffungsrecht unterstehendes Geschäft vor, für welches nach dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht bestehe. Es sei nicht überzeugt, dass der Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung aufgrund der Vertragsmodalitäten zwischen dem Kanton und der Genossenschaft oder aufgrund der zeitlichen Verhältnisse den binnenmarkt- und beschaffungsrechtlichen Anforderungen standhalte.