{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-98_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10228", "Checksum": "e8862f28f35c832cad265d267d0101cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 98", "2014 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.02.2014 7H 13 98 (2014 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendung des Binnenmarktgesetzes; Beschwerdelegitimation der WEKO; Dringlichkeit der Beschaffung; Geltungsbereich für Wohltätigkeitseinrichtungen. Eine Beschaffung, die grundsätzlich im offenen Verfahren auszuschreiben ist, kann unter einschränkenden gesetzlichen Bedingungen und bei Vorliegen besonderer Umstände freihändig erfolgen. Ausnahmesituation im Fall der Realisierung eines Asylzentrums vorliegend verneint. | Art. 3 BGBM, Art. 5 BGBM, Art. 9 BGBM; § 2 lit. d öBG; § 6 Abs. 2 lit. a öBV. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:54", "Checksum": "70cfa2ed82e8e57a74a871c513dd2d5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.02.2014 7H 13 98 (2014 IV Nr. 1)\nRegeste:\nAnwendung des Binnenmarktgesetzes; Beschwerdelegitimation der WEKO; Dringlichkeit der Beschaffung; Geltungsbereich für Wohltätigkeitseinrichtungen. Eine Beschaffung, die grundsätzlich im offenen Verfahren auszuschreiben ist, kann unter einschränkenden gesetzlichen Bedingungen und bei Vorliegen besonderer Umstände freihändig erfolgen. Ausnahmesituation im Fall der Realisierung eines Asylzentrums vorliegend verneint. | Art. 3 BGBM, Art. 5 BGBM, Art. 9 BGBM; § 2 lit. d öBG; § 6 Abs. 2 lit. a öBV. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n schwierige Aufgabe ist. Die regierungsrätlichen Bemühungen im konkreten Fall sind anzuerkennen und politisch verständlich. Dabei sind die Behörden der Kantone aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben in der Asylgesetzgebung und der völkerrechtlichen Vereinbarungen verpflichtet, für die in die Schweiz kommenden Menschen, die einen Flüchtlingsstatus beanspruchen, menschenwürdige Unterkünfte bereitzustellen und die Grundbedürfnisse dieser Menschen zu befriedigen. Das ist eine eminent wichtige öffentliche Aufgabe, die in Kollision zu anderen Aufgaben und/oder gesetzlichen Vorgaben stehen kann. Die Beschwerdeführung durch die WEKO in diesem Fall ist daher mit Fragezeichen behaftet. Die Bundesbehörde kann sich auf ihre bundesgesetzliche Aufgabe berufen und hat für einen Binnenmarkt zu sorgen, der möglichst viele am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen und Unternehmen zulässt. Darüber hinaus gibt es aber auch andere öffentliche Interessen zu werten, die mindestens bei der Entscheidung, ob Beschwerde geführt werden soll, mit zu berücksichtigen sind. Doch ist die Frage einer (vernünftigen) Beschwerdeführung von jener zu unterscheiden, ob die dem Gericht unterbreitete Beschwerde aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen begründet ist. Immerhin ist die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen zu behaften, wonach die Beschwerde primär der Schaffung von Rechtsklarheit mit Bezug auf künftige Vergabeverfahren dient und im konkreten Beschaffungsverfahren der öffentliche Auftraggeber durch die Beschwerde nicht gehindert ist, den Auftrag nach seinen Vorstellungen zu vergeben. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. |"}