{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-98_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10228", "Checksum": "e8862f28f35c832cad265d267d0101cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 98", "2014 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.02.2014 7H 13 98 (2014 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendung des Binnenmarktgesetzes; Beschwerdelegitimation der WEKO; Dringlichkeit der Beschaffung; Geltungsbereich für Wohltätigkeitseinrichtungen. 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Ausnahmesituation im Fall der Realisierung eines Asylzentrums vorliegend verneint. | Art. 3 BGBM, Art. 5 BGBM, Art. 9 BGBM; § 2 lit. d öBG; § 6 Abs. 2 lit. a öBV. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n wie hier – des Privatrechts überträgt, so ist dies nicht zu beanstanden, soweit der Verfassungs- und der Gesetzgeber dies zulassen. Freilich bleibt die Verantwortung des Kantons für die Erfüllung der zugewiesenen (Bundes)Aufgaben bestehen. Beschaffungen müssen nicht nach dem Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen erfolgen, wenn Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten vergeben werden (§ 2 lit. d öBG). Eine ausdrücklich als Ausnahme formulierte Norm ist gemessen am Geltungsbereich und dem Zweck des Gesetzes eng auszulegen. Der Wortlaut der Norm, namentlich die drei explizit genannten Einrichtungen, macht deutlich, dass es sich hierbei um bestehende Organisationen oder Institute handeln muss, denen der Kanton oder die anderen öffentlichen Gemeinwesen fallweise Aufträge direkt und ohne \"Befragung des Markts\" erteilen können. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil es gerade bei klassischen Wohltätigkeitseinrichtungen keinen relevanten Markt gibt und es daher sachfremd wäre, den Erbringer der Leistung einem Wirtschaftlichkeitswettbewerb auszusetzen (Beyeler, Der objektive Geltungsbereich des Vergaberechts, Gedanken zum Begriff des öffentlichen Auftrags, in: Aktuelles Vergaberecht 2008 [Hrsg. Zufferey/Stöckli], Zürich 2008 S. 117). Soweit eine Beschaffung von Leistungen bei einer Wohltätigkeitseinrichtung im Sinn von § 2 lit. d öBG erfolgt, bezweckt der öffentliche Auftraggeber damit nicht nur den Erhalt der Leistungen, sondern auch die Förderung der ideellen Institution in ihrer im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeit (Beyeler, a.a.O., N 714). Vorliegend verhält es sich aber anders: Die Beschaffung durch den Kanton dient nicht der Förderung einer schon leistungserbringenden Einrichtung. Die Genossenschaft Z wurde mit Blick auf das Asylzentrumsprojekt errichtet. Zwar verneint der Beschwerdegegner, dass die Genossenschaft zwecks Realisierung des Projekts auf dem Areal Grosshof gegründet worden sei. Indessen ist mindestens ein enger sachlicher Zusammenhang nicht zu bestreiten. So führt der Beschwerdegegner denn auch aus, er hätte der Ökumenischen Wohnbaugenossenschaft nahe stehende Personen gefunden, die sich bereit erklärt hätten, eine neue Genossenschaft zu errichten. In der Folge beauftragte der Beschwerdegegner die im August 2012 gegründete Genossenschaft Z mit der Aufgabe, ein Asylzentrum zu realisieren, ohne dass er das Projekt ausgeschrieben hätte. Bei diesen Umständen kann sich die öffentliche Hand nicht auf die Figur der Wohltätigkeitseinrichtung berufen. Denn es wäre zweckwidrig, eine Ausnahme vom öffentlichen Beschaffungsrecht zuzulassen, wenn der Kanton den Ausnahmetatbestand gleichsam schafft, indem er einer bestimmten Institution – hier der Genossenschaft Z – vorab einen beschaffungsrechtlich bedeutsamen Auftrag in Aussicht stellt oder zusichert. Andernfalls würde in Kauf genommen, dass eine Umgehung der submissionsrechtlichen Bestimmungen im Belieben der öffentlichen Hand steht. 13.2. Auch aus weiteren Gründen kann kaum von einer Wohltätigkeitseinrichtung gesprochen werden. Die Genossenschaft beabsichtigt, in gemeinsamer Selbsthilfe Gebäude an gemeinnützige und staatliche Träger von sozialen Einrichtungen, für die Unterbringung, Betreuung, Begleitung, Pflege und Beschäftigung von Menschen, welche der Unterstützung durch die Gesellschaft bedürfen, zur Verfügung zu stellen. Sie erstellt bzw. erwirbt Wohnungen im gemeinnützigen Wohnungsbau; erwirbt oder veräussert Grundstücke oder Immobiliengesellschaften. Schliesslich umfasst der Zweck den Bau, Erwerb, die Verwaltung oder Vermietung von Gebäuden und Beteiligungen. Diese breite Zweckumschreibung spricht klar gegen eine Wohltätigkeitseinrichtung. Denn das Engagement beispielsweise im sozialen Wohnungsbau ist im beschaffungsrechtlichen Sinn nicht wohltätig mit der Folge, dass Unternehmen, welche im sozialen Wohnungsbau tätig sind, sich nicht dem Wettbewerb stellen müssten. Entscheidend ist, ob die Genossenschaft aus kommerziellen Motiven handelt und ob sie auf kommerzieller Basis beauftragt wird (Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Probleme und Lösungsansätze im Anwendungsbereich und im Verhältnis zum Vertragsrecht, Habil. 2011, Zürich 2012, N 707, 715). Die Genossenschaft führt das Element der Gemeinnützigkeit in ihrem Namen. Angesichts ihrer sozialen Zwecksetzung, des Bestrebens, verletzliche und bedürftige Menschen zu unterstützen, und im Hinblick auf die Pflege des für eine solidarische Gesellschaft unentbehrlichen Gemeinnutzes steht die Wirtschaftlichkeit oder ein besonderes Gewinnstreben der Genossenschaft zwar nicht im Vordergrund. Aus dem Antwortschreiben vom 17. Juni 2013 des Regierungsrats Luzern geht jedoch hervor, dass Z eine Bruttorendite von 3,25 % bei einem aktuellen hypothekarischen Referenzzinssatz von 2,25 % erwartet. Zwar wird die Bruttorendite sinken, da der Mietzins jährlich im Ausmass der erfolgten Abschreibungsquoten reduziert werden soll. Zudem werden für die Genossenschaft Z Aufwendungen, namentlich die Bezahlung des Baurechtszinses, die Fremdkapital-Verzinsung und Unterhaltskosten für die Baute, anfallen. Dennoch ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass eine Rendite verbleibt und zumindest im Hinblick auf das hier umstrittene Geschäft hinsichtlich der Erbauung des Asylzentrums bei der Genossenschaft Z auch"}