{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-98_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10228", "Checksum": "e8862f28f35c832cad265d267d0101cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 98", "2014 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.02.2014 7H 13 98 (2014 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendung des Binnenmarktgesetzes; Beschwerdelegitimation der WEKO; Dringlichkeit der Beschaffung; Geltungsbereich für Wohltätigkeitseinrichtungen. 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Ausnahmesituation im Fall der Realisierung eines Asylzentrums vorliegend verneint. | Art. 3 BGBM, Art. 5 BGBM, Art. 9 BGBM; § 2 lit. d öBG; § 6 Abs. 2 lit. a öBV. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n beschaffungsrechtlichen Kontext ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die Dringlichkeit auf Ereignisse zurückzuführen ist, welche die Beschaffungsstelle nicht beeinflussen konnte. Hat sie die Dringlichkeit ihrer eigenen Planung zuzuschreiben, ist der Tatbestand nicht gegeben (vgl. Wolf, Freihändiges Verfahren, in: Aktuelles Vergaberecht 2010, N 28). Im Regierungsratsbeschluss führt der Beschwerdegegner aus, das Tatbestandselement der Unvorhersehbarkeit sei erfüllt, weil der grosse Widerstand aus der Bevölkerung und die grossen zonenrechtlichen Probleme, die bei verschiedenen geprüften Objekten auftauchten, nicht in diesem Ausmass vorhersehbar gewesen seien. Hinzu komme, dass die Zahl der zugewiesenen Asylsuchenden auf Grund nicht vorhersehbarer Ereignisse im Ausland trotz den eingeleiteten Massnahmen des Bundes zur Beschleunigung der Verfahren nicht im erhofften Mass gesunken sei. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Problem der Asylunterkunftsknappheit nicht plötzlich aufgetreten sei, sondern sich über die Jahre hin abzeichnete und sich letztlich zuspitzte, parallel zur Situation im Ausland. Dabei verkennt sie jedoch, dass der Kanton Luzern die Anzahl der erforderlichen Unterkünfte nicht selbst bestimmt, sondern der Bund ihm diese vorgibt. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass im Bereich der Asylunterkunftsplanung auch die Gemeinden stark involviert sind und damit auch die erforderliche Planung von ihnen abhängt. Allerdings unterlässt es der Beschwerdegegner namentlich darzulegen und zu beweisen, wann der Entscheid des Bundes fiel, mit welchem die Unterbringung weiterer Asylbewerber von Luzern gefordert wurde oder wie sich die Zusammenarbeit mit den Gemeinden gestaltete. Was der Kanton Luzern alles unternommen hat, um nicht in einen Unterkunftsengpass zu geraten, zeigt er nicht auf. Er legt keinerlei Akten auf, anhand derer sich das Vorliegen der Unvorhersehbarkeit manifestieren liesse. Auch macht er nicht geltend, der Entscheid in Bezug auf die Schliessung des Bundeszentrums in Nottwil sei ihm (zu) spät mitgeteilt worden, sodass er nicht mehr rechtzeitig hätte reagieren können. Im Gegenteil, anlässlich der Orientierung der Bevölkerung über das geplante Zentrum für Asylsuchende in Kriens im November 2012 wies er auf die angespannte Unterbringungssituation hin, die seit Januar 2011 bestehe. Dass dem Kanton Luzern die schwierige Lage in Bezug auf die Unterbringung von Asylsuchenden hinreichend bekannt war, offenbart sich letztlich auch dadurch, dass die Regierung bereits im November 2011 die Landeskirchen um Hilfe bei der Suche nach geeigneten Unterkunftsplätzen anfragte. Von einem plötzlichen Platzmangel im Sinn eines unvorhersehbaren Ereignisses kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. dazu auch nachfolgende E. 12.3.2.). 12.3.2. Den Begriff der \"Dringlichkeit\" umschreibt das Gesetz nicht, weshalb er auszulegen ist. Diesbezüglich bringt der Beschwerdegegner vor, es müsse entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht \"äusserste\" Dringlichkeit sondern lediglich \"Dringlichkeit\" vorliegen. Während die kantonale Bestimmung von \"dringlich\" spricht, geht die Ausnahmebestimmung im internationalen Recht von \"äusserster Dringlichkeit\" aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führte dazu aus, dass beide Bestimmungen gleichermassen voraussetzen, dass die Zeit nicht mehr reicht, damit die Beschaffung im offenen oder selektiven Verfahren erfolgen kann. Ob dieser Zustand als dringlich oder als äusserst dringlich bezeichnet wird, sei nicht entscheidend. Auf jeden Fall müsse die Dringlichkeit so gross sein, dass ein ordentliches Submissionsverfahren nicht mehr verantwortet werden könne; denn vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung, d.h. vom Gewährleisten des grösstmöglichen Wettbewerbs, dürfe nur aus gewichtigen, zwingenden Gründen abgewichen werden (Urteil des Verwaltungsgerichts Bern VGE 21546 vom 6.12.2002, in: BVR 2003 S. 228 E. 3a). Dieser Ansicht ist vollumfänglich zuzustimmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat die Dringlichkeit in einem Fall bejaht, in dem die Vergabebehörde, ein Abfallbewirtschaftungsverband, einem Unternehmen in einem offenen Vergabeverfahren den Zuschlag für den Sammeldienst für Hauskehricht erteilt hatte. In der Folge verzögerte sich allerdings die Vertragsunterzeichnung, da das betreffende Unternehmen eine Preisanpassung verlangte. Im Sinn einer Übergangslösung beauftragte der Abfallbewirtschaftungsverband ein anderes Unternehmen mit der Ausführung des Sammeldiensts, wogegen die Zuschlagsempfängerin Beschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Beschwerdeführerin habe für den abzuschliessenden Vertrag eine Anpassung der Entschädigung verlangt, die im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht vorgesehen gewesen sei, obwohl ihr die damit verbundenen Tatsachen bereits bei der Angebotseinreichung bekannt gewesen seien. Daran habe sie selbst im Beschwerdeverfahren noch festgehalten. Dadurch habe sie selber eine Lage geschaffen, welche es der Vergabebehörde verunmöglicht habe, den privatrechtlichen Vertrag mit ihr abzuschliessen. Da der alte Kehrichtsammelvertrag ausgelaufen sei und der Abfallbewirtschaftungsverband die Kehrichtentsorgung ununterbrochen zu gewährleisten habe, sei diesem gar nichts anderes übrig geblieben als einen Drittunternehmer vorläufig mit diesen Arbeiten im freihändigen Verfahren zu"}