{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-98_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10228", "Checksum": "e8862f28f35c832cad265d267d0101cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 98", "2014 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.02.2014 7H 13 98 (2014 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendung des Binnenmarktgesetzes; Beschwerdelegitimation der WEKO; Dringlichkeit der Beschaffung; Geltungsbereich für Wohltätigkeitseinrichtungen. 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Ausnahmesituation im Fall der Realisierung eines Asylzentrums vorliegend verneint. | Art. 3 BGBM, Art. 5 BGBM, Art. 9 BGBM; § 2 lit. d öBG; § 6 Abs. 2 lit. a öBV. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n verletzt. Eine solche Einschränkung des Marktzugangs ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 BGBM zulässig. 12.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGBM darf ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten (lit. a), zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich (lit. b) und verhältnismässig sind (lit. c). Der Beschwerdegegner stützt sich auf die Ausnahmebestimmung im kantonalen Vergaberecht, wonach in Ausnahmesituationen trotz Überschreiten des einschlägigen Schwellenwerts kein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen ist. Gemäss § 9 lit. b öBG kann eine öffentliche Beschaffung unter anderem dann freihändig erfolgen, wenn eine Leistung Besonderheiten in Bezug auf Art, Umfang oder Zeit ihrer Beschaffung oder im Zusammenhang mit anderen Beschaffungen oder Beschaffungsverfahren aufweist. Der Regierungsrat konkretisierte diese Bestimmung dahingehend, dass eine öffentliche Beschaffung unter anderem dann freihändig erfolgen kann, wenn infolge unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann (§ 6 Abs. 2 lit. a öBV). Der Beschwerdegegner führt in der Vernehmlassung aus, mit der geplanten Erstellung des Asylzentrums liege eine solche Konstellation vor. Die Zahl der Asylsuchenden sei im Jahr 2012 auf einen Höchststand gestiegen. Die im Regierungsratsbeschluss Nr. 575 geäusserten Befürchtungen hätten sich deshalb bewahrheitet. Es sei überaus schwierig, einen Hauseigentümer zu finden, der bereit sei, seine Liegenschaft für Asylunterkünfte zur Verfügung zu stellen. Er würde sich damit in der Gemeinde zu stark exponieren. Vor diesem Hintergrund habe ernsthaft damit gerechnet werden müssen, dass der Kanton Luzern die ihm vom Bund zugewiesenen Asylbewerber künftig nicht mehr unterbringen und es zu Obdachlosigkeit kommen könne, wenn nicht innert nützlicher Frist ein Asylzentrum errichtet und in Betrieb genommen würde. Obdachlosigkeit oder mangelnde Unterkünfte könnten aber zu einer schwerwiegenden Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit führen. 12.2. Der Beschwerdegegner bedient sich bei der Inanspruchnahme von § 6 Abs. 2 lit. a öBV einer Ausnahmebestimmung. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend beruft sich der Beschwerdegegner auf den vorerwähnten Ausnahmetatbestand. Entsprechend hat er darzulegen, aus welchen Gründen das Abweichen vom Regelfall als gerechtfertigt erscheint. Seine Ausführungen hat er mit aussagekräftigen Unterlagen zu untermauern, denn gemäss der restriktiven Rechtsprechung darf nur ausnahmsweise vom Regelfall – der öffentlichen Ausschreibung – abgewichen werden. Mit anderen Worten liegt die Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmefalls beim Beschwerdegegner. Er hat dem Gericht durch geeignete Massnahmen aufzuzeigen, dass es sich bei der freihändigen Vergabe des Auftrags an die Genossenschaft Z tatsächlich um einen Fall im Sinn von § 6 Abs. 2 lit. a öBV handelt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 114 II 289; vgl. zur Beweislast der Vergabestelle auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 301). 12.3. Aus dem Gesetzestext lässt sich ableiten, dass für die Erfüllung des Tatbestands der freihändigen Vergabe wegen Dringlichkeit zwei Voraussetzungen gegeben sein müssen. Dabei handelt es sich einerseits um das Element des unvorhersehbaren Ereignisses, andererseits muss der zu vergebende Auftrag dringlich sein. In der Rechtsprechung ist sodann unbestritten, dass zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und der Dringlichkeit ein Kausalzusammenhang vorliegen muss. Letzteres bedeutet, dass die Dringlichkeit nicht von der Vergabestelle herbeigeführt worden und auch nicht Folge einer mangelnden Planung sein darf (vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 364 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Bei der kantonalen Ausnahmebestimmung handelt es sich um die Umsetzung der Bestimmung von Art. XV Abs. 1 Bst. c des internationalen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231.422), gemäss welcher die Bestimmungen der Artikel VII-XIV über das offene und das selektive Verfahren grundsätzlich zur Anwendung gelangen. Wenn die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht, den grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder so angewendet wird, dass sie ein Mittel zur Diskriminierung zwischen ausländischen Anbietern oder zum Schutz inländischer Produzenten und Anbieter darstellt, kann (u.a.) dann vom offenen oder selektiven Verfahren abgesehen werden, \"soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstelle nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen im offenen oder im selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten.\" 12.3.1. Von einem unvorhersehbaren Ereignis wird gemeinhin dann gesprochen, wenn man mit der nach den Umständen des Einzelfalls gebotenen Sorgfalt nicht mit dessen Eintritt rechnen musste. Das Erfordernis der Unvorhersehbarkeit im"}