{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-98_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10228", "Checksum": "e8862f28f35c832cad265d267d0101cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 98", "2014 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.02.2014 7H 13 98 (2014 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendung des Binnenmarktgesetzes; Beschwerdelegitimation der WEKO; Dringlichkeit der Beschaffung; Geltungsbereich für Wohltätigkeitseinrichtungen. 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Ausnahmesituation im Fall der Realisierung eines Asylzentrums vorliegend verneint. | Art. 3 BGBM, Art. 5 BGBM, Art. 9 BGBM; § 2 lit. d öBG; § 6 Abs. 2 lit. a öBV. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n welchen bereits in der Beschwerdeschrift eine Replikmöglichkeit beantragt wurde. Insbesondere kann eine neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei dieser Konstellation ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden (LGVE 2011 II Nr. 40 E. 2d mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 7.2. Das Gericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung (lediglich) zur Orientierung zu, da aus seiner Sicht kein Anlass für einen zweiten Rechtsschriftenwechsel bestand. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keinen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel bzw. auf die Möglichkeit zu replizieren gestellt. Der Antrag stammt vom Beschwerdegegner in der Vernehmlassung. Soweit die beschwerdegegnerische Partei mit diesem Antrag lediglich auf die (selbstverständliche) Möglichkeit hinweisen wollte, dass eine allfällige, entweder förmlich eingeforderte oder von der Beschwerdeführerin von sich aus eingereichte Stellungnahme zur (zweiten) Vernehmlassung zugestellt werde, erweist sich der Antrag als überflüssig. Sollte hingegen der Beschwerdegegner der Auffassung sein, er könne als \"antwortender Verfahrensbeteiligter\" – nämlich als Beschwerdegegner – von sich aus einen zweiten Schriftenwechsel erzwingen, verkennt er die Rechtsprechung zum Replikrecht. Denn es kann nicht sein, dass eine ins Recht gefasste Partei – losgelöst von der richterlichen Verfahrensleitung und der Stellung des Beschwerdeführers – den Umfang des Äusserungsrechts und die Zahl der Rechtsschriften bestimmt. Jeder Verfahrensbeteiligte hat in dem jeweiligen Stadium des Prozesses alle Argumente und Beweise bzw. Beweisanträge bei erster Gelegenheit vorzutragen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Vernehmlassung auf eine weitere Stellungnahme (Replik) verzichtet, weshalb es mit dem einfachen Rechtsschriftenwechsel sein Bewenden hat. 8. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteibefragung mit dem Beschwerdegegner sowie die Zeugeneinvernahme zweier Mitglieder der Genossenschaft Z. Weiter ersucht sie um Edition der Korrespondenzen und Protokolle von Sitzungen zwischen dem Kanton Luzern und der Genossenschaft, des Grundbuchauszugs der für das Baurecht vorgesehenen Grundstück-Nrn. 107 und 3362, GB Kriens, sowie um eine Liste mit sämtlichen Genossenschaftern der Genossenschaft Z. Aus den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Akten ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit. Insbesondere mit Blick auf die vom Gericht zu beantwortenden Fragen, die rechtlicher Natur sind, bedarf es keiner weiteren Beweisabnahmen. Auf die Edition von zusätzlichen Unterlagen sowie auf die Einvernahme des Beschwerdegegners bzw. einzelner Mitglieder der Genossenschaft Z kann daher verzichtet werden, zumal auch das Verfahrensthema keine weiteren Beweisabnahmen zwingend werden lässt. Diese Beurteilung gilt auch für den Editionsantrag des Beschwerdegegners. Er will die Edition der Bürgeranfrage mit sämtlichen dazugehörigen Unterlagen. Ob die Beschwerdeführerin – nebst den vom Regierungsrat zugestellten Dokumenten – von dritter Seite mit Urkunden im Hinblick auf die Beschwerdeführung bedient worden ist, spielt im gerichtlichen Verfahren keine Rolle. Das Gericht hat die ihm unterbreitete Rechtsfrage zu beurteilen; eine Aktenergänzung ist in keiner Hinsicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGer-Urteil 1C_430/2007 vom 21.4.2008 E. 1.3). 9. Das BGBM soll die Funktionsfähigkeit des schweizerischen Binnenmarktes verbessern, indem Marktzugangsbeschränkungen beseitigt werden, die aus unterschiedlichen kantonalen und kommunalen Regelungen im Bereich von Handel und Gewerbe resultieren. Die föderale Struktur der Schweiz soll dadurch jedoch nicht aufgehoben werden. Das Ziel ist damit die Errichtung eines schweizerischen Binnenmarkts, in dem die Produktionsfaktoren weitestgehend beschränkungsfrei zirkulieren können. Das BGBM gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem ganzen Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. Es erleichtert die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz allgemein, unterstützt die Bestrebungen der Kantone zur Harmonisierung der Marktzulassungsbedingungen und stärkt dadurch sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Schweiz (Gammenthaler, Die Auslegung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt im Vergleich zum europäischen Binnenmarkt, in: Freiburger Schriften zum Europarecht Nr. 14, Freiburg 2011, S. 5; vgl. Art. 2 BGBM). Ergänzend zu entsprechenden Bundesvorschriften (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1]; Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB; SR 172.056.11]), staatsvertraglichen Verpflichtungen und interkantonalen Vereinbarungen (insbes. die der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRL Nr. 733a]) stellt das BGBM in Art. 5 für den Bereich des kantonalen öffentlichen Beschaffungswesens den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf. Gemäss Art. 5 BGBM richten sich die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben nach kantonalem oder interkantonalem Recht. Diese Vorschriften und darauf gestützte Verfügungen dürfen Personen mit Niederlassung"}